Das Thema Sterbehilfe bewegt derzeit nicht nur den Deutschen Bundestag, der über die künftige Regelung im November 2015 abstimmen wird, sondern auch viele Bürger persönlich sehr stark. Wer sich mit der Vergänglichkeit des Lebens beschäftigt – etwa weil man selbst oder ein nahe stehender Mensch plötzlich schwer erkrankt ist –, der sieht sich auch mit unterschiedlichen Vorstellungen vom Sterben konfrontiert. Für viele Menschen steht der Wunsch nach Sicherheit und Geborgenheit in ihren letzten Stunden an erster Stelle. Anderen ist es besonders wichtig, selbstbestimmt und möglichst ohne körperliche Schmerzen aus dem Leben zu scheiden.

In Würde zu sterben, das bedeutet für jeden Menschen etwas anderes. Folglich kann auch keine Form des Sterbens gegenüber einer anderen als die „Würdigere“ gelten. Kein Außenstehender hat das Recht, zu sagen: „Dieses menschliche Schicksal ist mit der menschlichen Würde vereinbar und jenes nicht.“ Von einer unwürdigen Situation können wir nur dann sprechen, wenn die Wünsche eines Schwerstkranken bezüglich seines eigenen Sterbeprozesses nicht beachtet werden. Deswegen sind wir in der ganzen Diskussion gut beraten, von den unmittelbar Betroffenen her zu denken. Das heißt: von den schwerstkranken Patienten, aber auch von den Ärzten. Denn sie sind neben den Angehörigen noch am ehesten in der Lage, im konkreten Fall zu beurteilen, wie groß die körperlichen Schmerzen ihres Patienten sind, welcher Leidensdruck daraus erwächst und welche medizinischen Möglichkeiten es gibt, um ein würdevolles Sterben zu ermöglichen.

Zu einem selbstbestimmten Leben in Würde gehört auch ein selbstbestimmtes Sterben in Würde. Wenn wir über ein Sterben in Würde sprechen, dann müssen wir über Möglichkeiten sprechen, schwerstkranke Patienten schmerzmedizinisch zu versorgen und ein qualvolles Sterben in ein friedliches Sterben zu überführen. Dank der großen Fortschritte in der Palliativmedizin gelingt dies heute glücklicherweise in 98 Prozent der Fälle. Daher bin ich ganz entschieden der Meinung, dass die palliativmedizinische Versorgung und das Hospizwesen in Deutschland weiter ausgebaut werden müssen. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe hat hierzu bereits einen sehr guten und umfassenden Gesetzentwurf vorgelegt, der sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet. Darin sind auch Aufklärungs- und Beratungsangebote vorgesehen, um Schmerzpatienten die Angst vor dem Leiden nehmen. Auch ich bin der Meinung, dass wir alles in unserer Macht stehende tun sollten, um schwerstkranken Menschen durch die bestmögliche medizinische und psychologische Begleitung ein Ja zum Leben zu ermöglichen.

Was aber ist mit den etwa 1.000 Patienten jährlich, bei denen alle palliativmedizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und die nur unter größtem körperlichem und psychischem Leid weiter leben können? Diese schwerstkranken Patienten, bei denen es nicht mehr um das Ob, sondern um das Wie des Sterbens geht, äußern oftmals den Wunsch nach einem assistierten Suizid durch den Arzt ihres Vertrauens. Eine solche Suizidbeihilfe, bei der Ärzte ein Mittel zur Selbsttötung bereitstellen, das der schwerstkranke Patient eigenständig einnimmt, ist in Deutschland seit 1871 straffrei – denn auch der Suizid als solcher wird hierzulande nicht bestraft. In der Praxis wird dieser Wille des Gesetzgebers jedoch ausgehebelt: Denn derzeit untersagen zehn von siebzehn Landesärztekammern den ärztlich assistierten Suizid. Das führt zu einem standesrechtlichen Flickenteppich in Deutschland sowie zu Rechtsunsicherheit bei Ärzten und Patienten, deren Verhältnis in Fragen der Sterbehilfe zwangsläufig belastet wird.

Bisher müssen schwerstkranke Patienten also abwägen, ob sie den ihm vertrauten Arzt in einer menschlichen Grenzsituation um eine Suizidbeihilfe bitten. Denn ein Arzt, der gegen die Berufsordnung seiner Landesärztekammer verstößt, riskiert den Verlust seiner Zulassung, auch wenn er keine strafrechtlichen Konsequenzen fürchten muss. Damit wird jedoch die grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt, das Grundrecht der ärztlichen Gewissensfreiheit berührt sowie in das Selbstbestimmungsrecht der Sterbewilligen eingegriffen, weshalb ich die standesrechtlichen Regelungen im Bereich der Suizidbeihilfe für verfassungswidrig halte. Zu dieser Einschätzung kommen im Übrigen auch Strafrechtler, die im September 2015 zur Öffentlichen Anhörung in den Deutschen Bundestag geladen wurden, und die ich in der fünfstündigen Sitzung selbst befragen konnte.

Gemeinsam mit Peter Hintze, Karl Lauterbach, Carola Reimann und anderen Kollegen habe ich einen Gesetzentwurf (Drucksache18/5374) vorgelegt, mit dem dieser unhaltbare Zustand beseitigt werden soll. Darin ist vorgesehen, den ärztlich assistierten Suizid künftig zivilrechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch zu verankern. Das hat den Vorteil, dass Ärzte nicht länger negative standesrechtliche Konsequenzen fürchten müssten, wenn sie in eigener Verantwortung Suizidbeihilfe leisten. Damit wird der Wille des Gesetzgebers umgesetzt und eine rechtssichere Regelung geschaffen, die auf jeden Fall Vorrang vor dem Berufsrecht hat. Es handelt sich also um eine ganz behutsame Korrektur der bestehenden Regelungen im Bereich der Sterbehilfe, wobei die strafrechtlichen Bestimmungen beibehalten werden.

Das heißt konkret: Aktive Sterbehilfe soll weiterhin verboten bleiben! Wer jemand anderen direkt oder auf dessen Verlangen tötet wird mit mindestens fünf Jahren Haft bestraft. Ebenfalls unangetastet bleibt die generelle Straffreiheit des Suizids und der Suizidbeihilfe. Unser Gesetzentwurf regelt lediglich den ärztlich assistierten Suizid, lässt ihn jedoch nicht unumschränkt zu, sondern knüpft ihn an mehrere Voraussetzungen: Er soll nur in Fällen einer irreversibel zum Tode führenden Erkrankung und einer daraus resultierenden extremen Leidenssituation des volljährigen Patienten in Betracht kommen. Das schließt psychische Erkrankungen oder anderweitig verursachte Wünsche nach Beendigung des eigenen Lebens aus. Weiterhin muss die ärztliche Diagnose von mindestens einem weiteren Arzt bestätigt werden (Vier-Augen-Prinzip). Auch muss die Tatherrschaft über das Geschehen allein beim Patienten liegen, während für Ärzte das Prinzip der Freiwilligkeit gilt. Sie sollen allein ihrem Gewissen folgen und frei entscheiden, ob sie Sterbehilfe leisten.

Nun wird in der aktuellen Sterbehilfe-Debatte auch die Position vertreten, der Staat müsse – stärker als bisher – mit Verboten in den sensiblen Bereich der menschlichen Existenz hineinregieren. So sieht der von Michael Brand, Kerstin Griese und anderen Kollegen eingebrachte Gesetzentwurf vor, die „geschäftsmäßige“ Suizidbeihilfe unter Strafe zu stellen. Damit würden allerdings nicht nur kommerzielle Sterbehilfeorganisationen erfasst, deren Verbot ich ebenfalls für sinnvoll erachte – auch Ärzte, die Suizidbeihilfe leisten, werden mit dem Strafrecht in Berührung kommen. So heißt es im Gesetzentwurf von Brand/Griese: „Es genügt vielmehr, wenn jemand die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand seiner Beschäftigung machen will […]. Grundsätzlich reicht hierfür ein erst- und einmaliges Angebot nicht. Anders verhält es sich aber, wenn das erstmalige Angebot den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit darstellt“. Damit müsste die Staatsanwaltschaft also sogar bereits dann in Prüfungen eintreten, wenn ein Arzt einmalig bei einem Suizid assistiert hätte – denn es müsste ja geklärt werden, ob dies auf Wiederholung angelegt ist.

Selbst wenn es später nicht zu einer Verurteilung kommen sollte, da keine Wiederholungsabsicht festgestellt werden kann, würden Ärzte dadurch großen Belastungen und dem Verlust ihrer Reputation ausgesetzt. Damit steht aber zu befürchten, dass die Hospiz- und Palliativarbeit in der heutigen Form durch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen behindert wird. Denn hier begleiten Ärzte täglich eine Vielzahl schwerstkranker Patienten im Sterbeprozess und sind dementsprechend öfter mit dem Wunsch nach einem assistierten Suizid konfrontiert. Ich finde: Nicht Staatsanwälte gehören an das Krankenbett, sondern Angehörige und Ärzte!

Schließlich sollten wir in der aktuellen Diskussion auch das Grundrecht auf individuelle Selbstbestimmung bedenken: Schon heute ist der Patientenwille die oberste Leitlinie des ärztlichen Handelns. Dementsprechend entscheidet letztlich der Patient und nicht der Arzt über eine konkrete medizinische Behandlungsform. So ist es beispielsweise möglich, mit Hilfe einer Patientenverfügung festzulegen, dass bestimmte ärztliche Eingriffe nicht vorgenommen werden dürfen – etwa die Dialyse, die Beatmung oder die künstliche Ernährung –, auch wenn diese persönliche Entscheidung des Patienten aus medizinischer Sicht „falsch“ oder „irrational“ erscheint. Warum sollte dieses Selbstbestimmungsrecht nicht auch für Menschen gelten, bei denen die Palliativmedizin an ihre Grenzen stößt? Der von mir unterstützte Gesetzentwurf löst diesen Widerspruch auf, indem er unterschiedliche moralische Grundüberzeugungen anerkennt, die in unserer modernen, pluralistischen Gesellschaft existieren.

Ich persönlich kann mir für mich nicht vorstellen, jemals eine Suizidassistenz in Anspruch nehmen zu wollen. Und ich würde auch immer versuchen, meine Angehörigen davon abzuhalten. Aber ich muss doch respektieren, dass dies eine individuelle Entscheidung jedes Menschen ist. Daher unterstütze ich einen Gesetzentwurf, der nicht versucht, bestimmte Moralvorstellungen mit den Mitteln des Strafrechts durchzusetzen und ärztliche Suizidbeihilfe verbietet, sondern der individuelle Entscheidungen in Fragen der Sterbehilfe zulässt, die von unterschiedlichen ethisch-moralischen Überzeugungen geleitet sein können. Ich denke, wir sollten Menschen zutrauen, in ureigenen Angelegenheiten wie dem Wunsch nach einem würdevollen Sterben, eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen zu können – gemeinsam mit ihren Ärzten und Angehörigen.